Beihilfe an bedürftige Gemeindebürger

Gemeindebürgern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und für die aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse die volle Entrichtung von Gebühren (Kanal-, Wasser- und/oder Abfallgebühren) eine soziale Härte darstellt, kann über Antrag vom Gemeinderat eine Beihilfe für das 4. Vierteljahr eines Jahres im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach den geltenden Richtlinien gewährt werden.

Zuständig

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