Schneeräumung

Durch vereiste, ungeräumte Gehsteige kommt es leider immer wieder zu Unfällen. HausbesitzerInnen können in solchen Fällen für Schäden haftbar gemacht werden.

Verletzungen und Klagen müssen jedoch nicht sein! Die Straßenverkehrsordnung sieht Gesetze vor, die regeln, wie und wann und von wem ein Gehsteig in der schnee- und eisreichen Zeit zu betreuen ist:

  • Für Schneeräumung und Streuung auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig (StVO 1960 §93)
  • Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den StraßenerhalterInnen
  • Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr
  • Überhängende Äste bitte rechtzeitig vor der Schneelast zurückschneiden (Grundstücksgrenze)
  • Erst räumen, dann streuen! Vor allem an gefährlichen Stellen, wie Treppen oder Rampen ist es besonders wichtig auf Sicherheit zu achten.
  • Beim Streuen gilt aus Umweltschutzgründen bitte der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Zu viel Salz schädigt Bäume und andere Pflanzen, greift Oberflächen von Gebäuden und Fahrzeugen an und kann Böden und Gewässer belasten. Auch Tiere können durch zu viel Salz beeinträchtigt werden. Bitte achten Sie daher beim Kauf auf Umweltverträglichkeitszeichen: Der Blaue Engel und der Nordic Swan sind auf einigen Streumitteln zu finden.
    Salz verliert außerdem seine auftauende Wirkung bei Temperaturen ab etwa -10 °C! Wird Auftaumittel direkt auf den Schnee gestreut, entsteht Schneematsch. Gefriert diese Masse wieder, besteht erhöhte Rutschgefahr.

Volle Räumpflicht besteht:

  • Bei Gehwegen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern
  • Bei Kreuzungsbereichen
  • Bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)
  • Im Bereich von Behindertenparkplätzen

Steht kein Gehsteig zur Verfügung ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen.

Verkehrsbehindernd abgestellte Kraftfahrzeuge behindern den Winterdienst auf öffentlichen Straßen: Jedem Straßenbenutzer soll ein ordentlich geräumtes Straßennetz zur Verfügung stehen, daher die eindringliche Bitte, Fahrzeuge ausschließlich auf eigenem Grund oder geeigneten Stellflächen abzustellen und nicht auf öffentlichen Straßen stehen zu lassen, denn oft kann der Pflug dort dann weder räumen noch der Schnee an den Straßenrand geschoben werden.

Da nicht immer gilt: Alles Gute kommt von oben, sind LiegenschaftseigentümerInnen darüber hinaus verpflichtet, Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden zu entfernen. Nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden, damit niemand zu Schaden kommt.

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Stadtgemeinde Poysdorf weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Die Stadtgemeinde Poysdorf ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.

Pflichten der Anrainer laut StVO:
www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/Seite.210311.html